Satzung
I. Name, Sitz, Rechtsstellung und Struktur
§ 1
- Der Feuerwehrverein Groß Börnecke e.V. – nachfolgend FWV genannt ist eine freiwillige Vereinigung von Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr. Er ist die Vereinigung gleichberechtigter Mitglieder. Sie sind der Souverän des Vereins.
 - Der Sitz des Vereins ist die Gemeinde Groß Börnecke.
 - Der Verein hat die Rechtsform einer eingetragenen Vereinigung und ist juristische Person.
 - Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
II. Ziele und Aufgaben
§ 2
Zweck des Vereins ist: die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Feuerschutzes und Weiterleitung der Mittel an die Kommune zur Förderung des Feuerschutzes Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Förderung der Feuerwehrjugendarbeit erfolgt ausschließlich und unmittelbar.
Der FWV Groß Börnecke
- vertritt die Belange und Interessen der Angehörigen der Feuerwehr
 - setzt sich für die Organisation des Feuerlöschwesens als kommunale Selbstverwaltungsangelegenheit ein
 - setzt sich ein für die gesellschaftliche Unterstützung und Anerkennung der Leistungen der Angehörigen der Feuerwehr
 - vertritt die sozialen Belange der Angehörigen der Feuerwehr und setzt sich dafür ein, dass ihnen aus ihrer freiwilligen bzw. beruflichen Tätigkeit keine persönlichen Nachteile erwachsen
 - verwirklicht ständig eine enge Zusammenarbeit mit den örtlichen Behörden und Institutionen auf der Grundlage der vom Vorstand zu vertretenden Belange
 - nimmt zu gesetzlichen und anderen Regelungen, die den Aufgabenbereich der Feuerwehren betreffen, Stellung bzw. organisiert die Mitarbeit des Vereins bei ihrer Ausarbeitung
 - setzt sich dafür ein, dass notwendige Strukturen für die Brandsicherheit, Ausrüstung und Organisation der Feuerwehr sowie des vorbeugenden Brandschutzes gewahrt bleiben und ständig vervollkommnet werden
 - fördert die Zusammenarbeit mit anderen Feuerwehrvereinen
 - beteiligt sich an der Öffentlichkeitsarbeit über die Verwirklichung des Brandschutzes und die Tätigkeiten der Feuerwehr
 - nimmt Einfluss auf die Entwicklung der Feuerwehrtechnik, der Löschverfahren und der Brandbekämpfung
 - nimmt Einfluss auf den Inhalt sowie die Sicherung optimaler Voraussetzungen für die Aus- und Weiterbildung und den Gesundheitsschutz der Angehörigen der Feuerwehr
 - fördert die Zusammenarbeit mit den Versicherungen zur Gewährleistung des Brandschutzes in allen Bereichen
 - betreut und fördert die Kinder- und Jugendarbeit in der Feuerwehr
 - unterstützt das Wirken der Feuerwehr und ihrer Angehörigen auf kulturellen, feuerwehrsportlichen und anderen Gebieten, auf denen nach vom Verein festgelegten Grundsätzen Leistungsvergleiche durchgeführt werden
 - unternimmt Anstrengungen zur Gewinnung von Mitgliedern für die Feuerwehr und die weitere Festigung des Vereins
 - erkennt besondere Leistungen im Feuerwehrwesen an und zeichnet verdienstvolle Angehörige der Feuerwehr und andere Bürger aus
 - fördert die Traditionspflege und Feuerwehrhistorik
 
III. Mitglieder
§ 3
Ordentliche Mitglieder können werden: Angehörige der FFw Groß Börnecke
§ 4
Fördernde Mitglieder können werden: Betriebe, Einrichtungen, Genossenschaften, Organisationen und Bürger
§ 5
Zu Ehrenmitgliedern können verdienstvolle Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Durchsetzung des Brandschutzes und die Förderung der Feuerwehr Verdienste erworben haben.
§ 6
Der Beitritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung (im Aufnahmeantrag).
§ 7
- Die Mitgliedschaft endet:
- Austritt
 - Ausschluss
 - Auflösung des Vereins
 - Tod des Mitgliedes
 
 - Der Austritt muss mittels schriftlicher Erklärung beim Vorsitzenden des Vorstandes eingereicht werden.
 - Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten nicht erfüllt, in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder durch sein Verhalten in anderer Weise das Ansehen des Vereins schädigt.
 - Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt der Vorstand. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung kann das Mitglied beim Vorstandsvorsitzenden Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Vollversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Wer aus dem Verein austritt bzw. ausgeschlossen wird, hat keinerlei finanzielle und materielle Ansprüche an den Verein.
 
IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8
Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt:
- an der Arbeit der Feuerwehr teilzunehmen, über die Aufgaben und ihrer Realisierung mit zu entscheiden und damit ihr Mitwirkungsrecht voll wahrzunehmen
 - zu allen Fragen und Angelegenheiten des Vereins ihre Meinung zu sagen, Anträge zu stellen und Vorschläge einzubringen
 - an den Veranstaltungen des Vereins im Rahmen seiner Satzung teilzunehmen
 - Die Mitglieder haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.
 
Sie erklären sich mit folgenden Datenschutzbestimmungen des FWV einverstanden:
- Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse und sein Geburtsdatum auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
 - Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
 
§ 9
Die fördernden Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen des Vereins beratend teilzunehmen.
§ 10
Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Satzung des Vereins anzuerkennen und gewissenhaft einzuhalten
 - die Aufgaben des Vereins, die sich aus den Beschlüssen der Vollversammlung und des Vorstandes ergeben, zu erfüllen
 - übertragene Funktionen verantwortungsvoll auszuüben
 - den von der Vollversammlung festgesetzten Beitrag zu zahlen
 
V. Organe des Vereins
§ 11 Organe des Vereins sind:
- die Vollversammlung
 - der Vorstand
 - die Revisionskommission
 
VI. Organisatorischer Aufbau
§ 12
Vollversammlung
- Die Vollversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal im Jahr durchzuführen und wird vom Vorstand
des Vereins schriftlich einberufen. Sie setzt sich aus dem Vorstand und den ordentlichen Mitgliedern der Feuerwehr zusammen.
Die Vollversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder es schriftlich unter Mitteilung einer Tagesordnung verlangen. - Über die Beschlüsse der Vollversammlung ist eine Niederschaft zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichen ist. Den Mitgliedern des Vereins ist die Niederschrift durch Aushang zu übermitteln.
 - Die Vollversammlung
- nimmt den Bericht des Vorstandes und der Revisionskommission entgegen
 - beschließt die Geschäftsordnung und über eingebrachte Vorschläge
 - befasst sich mit den Grundsätzen für die weitere Entwicklung und Tätigkeit des Vereins
 - ernennt Ehrenmitglieder auf Vorschlag der Mitglieder
 - entscheidet über Einsprüche bei Ausschlüssen von Mitgliedern
 - entscheidet über die Auflösung des Vereins
 
 
§ 13
Vorstand
- Der Vorstand ist ausführendes Organ des Vereins. Er besteht aus einem Vorsitzenden, 2 Stellvertretern.
 - Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme durch den Vorstand.
 - Der Vorstandsvorsitzende allein, bei seiner Verhinderung 2 Stellvertreter gemeinsam, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis dürfen die Stellvertreter von der Vertreterbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorstandsvorsitzende verhindert ist.
 - Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf mindestens vierteljährlich, schriftlich oder mündlich einberufen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder es schriftlich unter Mitteilung einer Tagesordnung verlangen.
 - Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Den Mitgliedern des Vorstandes ist eine Durchschrift zu übermitteln.
 - Der Vorstand benennt einen Pressesprecher, der an allen Veranstaltungen ohne Stimmrecht teilnehmen kann.
 - Die Jugendfeuerwehr und die Kinderfeuerwehr der FFw Groß Börnecke sind Bestandteil des Feuerwehrvereins der FFw Groß Börnecke.
Der jeweils gewählte Vorsitzende der Jugendwehr, Kinderwehr, Wehrleiter und der Kassenwart sind Mitglieder des Vorstandes des FWV in beratender Tätigkeit. Entscheidungen liegen beim Vereinsvorsitzenden und dessen Stellvertretern. - Der Vorstand kann mehrere Funktionen innerhalb des Vereins ausführen.
 
§ 14
Wahlen
- Die ordentlichen Mitglieder des Vereins wählen alle 4 Jahre den Vorstand und die Revisionskommission des Vereins, sowie alle 2 Jahre die Delegierten der Kreisdelegiertenversammlung.
 - Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Mitgliedsbeiträge bezahlt worden sind.
 - Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ist die Vollversammlung nicht beschlussfähig, so ist der Vorstandsvorsitzende verpflichtet, innerhalb eines Monats eine zweite Vollversammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
 
§ 15 Außerordentliche Versammlung
Eine außerordentliche Vollversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes durchgeführt werden und muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder des Vereins es fordert.
VII. Finanzierung
§ 16
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 - Die zur Durchführung der Aufgaben des Feuerwehrvereins erforderlichen finanziellen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder des Vereins und durch Spenden aufgebracht.
- pro Mitglied eine Aufnahmegebühr von 0,00 €
 - pro Mitglied ab dem 16. Lebensjahr ein Monatsbeitrag von 1,00 €
 
 - Der amtierende Kassenwart hat die Berechtigung des Online Bankings unter Aufsicht des Vorstandes.
 - Die fördernden Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag nach eigenem Ermessen, oder fördern den FWV durch Sachspenden.
 - Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 - Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
VIII. Auflösung des Vereins
§ 17
- Der Feuerwehrverein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Vollversammlung mindestens dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder für eine Auflösung entschieden haben.
 - Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Träger der Feuerwehr zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Brandschutz.
 
IX. Schlussbestimmungen
§ 18
- Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Änderungsvorschläge müssen mindestens drei Monate vor der Vollversammlung vorliegen.
 - Der Verein hat seine eigene Fahne, sein eigenes Zeichen und Siegel.
 - Die Satzung des FWV Groß Börnecke wurde auf der Vollversammlung am 17.01.2015 angenommen.
- Die 1. Änderung zur Satzung wurde auf der Vollversammlung am 05.02.1993 angenommen.
 - Die 2. Änderung zur Satzung wurde auf der Vollversammlung am 15.01.2011 angenommen.
 - Die 3. Änderung zur Satzung wurde auf der Vollversammlung am 17.01.2015 angenommen.
 - Die 4. Änderung zur Satzung wurde auf der Vollversammlung am 19.01.2019 angenommen.
 
 
Groß Börnecke, den 19.01.2019
Vorsitzender: Rene Schneider
erster Stellv. Vorsitzender: Andreas Ueberschaer
zweiter Stellv. Vorsitzender: Gabriele Hille
